Nach 1945 haben die Verfassungsgebenden Versammlungen in den deutschen Ländern und später der Parlamentarische Rat die Entscheidung für eine Streitbare Demokratie“ getroffen, die allen Formen des Politischen Extremismus eine Absage erteilt. Diese Entscheidung fand durchaus in dem Bewusstsein statt, dass restriktive staatliche Maßnahmen zum Schutz der Demokratie zu dem der Demokratie immanenten Freiheitspostulat ein fundamentales Spannungsverhältnis begründen, das als Damoklesschwert immer über den politische Entscheidungen schwebt. Damit konnte auch die Frage, ob eine Partei, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, verboten werden sollte, einen demokratietheoretisch komplexen Diskurs evozieren. Der Verfassungsrechtler Ernst-Wolfgang Böckenförde hat für diese Komplexität festgestellt, dass ein frei­heit­liches Ge­mein­wesen die Be­din­gungen der eige­nen Exis­tenz selbst, d.h. von Staats wegen nicht her­stel­len oder si­chern kann. Das sensible Urteil des Bundesverfassungsgerichts im NPD-Verfahren von 2017 wird dieser Komplexität gerecht. (Kommentar zum Urteil)

Dennoch hat die Demokratie des Grundgesetzes ein Recht auf Selbsterhaltung. Die normativen Bezugspunkte dieses Selbsterhaltungsrechts sind die vom Bundesverfassungsbericht konkretisierten Elemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Diese Elemente fungieren auch als Grenzziehung gegenüber allen Formen des Politischen Extremismus, so dass Demokratieschutz immer auch Extremismusprävention ist. Allerdings kann die freiheitliche demokratische Grundordnung – entgegen mancher Fehldeutungen – nicht auf eine staatlich-restriktive Extremismusprävention reduziert werden (Böckenförde-Theorem).